Beitragsordnung des SV Halle e.V.

§ 1  Geltungsbereich

Die Beitragsordnung regelt folgende Leistungen:

  • Mitgliedsbeiträge                        
  • Aufnahmegebühren

§ 2  Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren

§ Bezeichnung

(1) Die Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren werden durch die Delegiertenversammlung für alle Mitglieder des Sportvereins Halle einheitlich festgelegt.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren für die Mitglieder werden in einem Beitragstableau, welches einzelne Personengruppen berücksichtigt, festgeschrieben.

(3) Neben den einheitlichen Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren kann jede Gliederung des Sportvereins Halle zusätzlich eine Umlage für besondere Aufwendungen von seinen Mitgliedern fordern. Die Höhe dieser Umlage legt die jeweilige Leitung der Gliederung fest. Sie wird finanz-technisch als Eigenbeteiligung des jeweiligen Mitgliedes gewertet.

(4) Zur Berücksichtigung besonderer sozialer Belange kann die Leitung jeder Gliederung die Reduzierung der Beiträge einzelner Mitglieder auf deren schriftlichen Antrag beim Präsidium beantragen.

(5) Nach Anmeldung in einer Hauptsportart (Gliederung), in welcher der Schwerpunkt der sportlichen Betätigung liegen soll, wird der Mitgliedsbeitrag in voller Höhe für diese Sportart erhoben. Sofern in weiteren Sportarten eine sportliche Betätigung gewünscht wird, ist eine Umlage in Höhe von 50% des jeweiligen Beitragssatzes je weiterer Sportart an die entsprechende Gliederung zu entrichten. Nach § 7, (1), 3. Anstrich der Satzung des SV Halle kann einem Mitglied das jedoch versagt werden, wenn die Möglichkeiten der Gliederung dies nicht zulassen.

(6) Aus den auf Basis der Bestandserhebung zum 01.01. eines Jahres festgesetzten Mitgliedsbeiträgen verbleibt ein prozentualer Anteil im Gesamthaushalt des Sportvereins Halle und dient der anteiligen Deckung von Kosten für zentrale Verpflichtungen des Vereins - soweit sie nicht durch die Gliederungen getragen werden - und der anteiligen Finanzierung der Hauptgeschäftsstelle. Die Höhe dieses Anteils wird vom Hauptausschuss festgelegt.

§ 3  Zahlungsweise und Zahlungsfristen

(1) Die Zahlungsverpflichtungen der Mitglieder werden ausschließlich im Lastschriftverfahren eingezogen.

(2) Als Zahlungsrhythmus ist eine jährliche oder halbjährliche Beitragsentrichtung möglich.

(3) Die Mitgliedsbeiträge sind mit den Zahlungsfristen:

  • 31. Januar für die jährliche Zahlung bzw. das 1. Halbjahr
  • 31. Juli für das 2. Halbjahr

 fällig. Die Aufnahmegebühr wird mit der jeweils ersten Lastschrift eingezogen.

(4) Sollte ein Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß nachkommen, wird es kostenpflichtig vom Verein gemahnt und verliert bei fortgesetzter Nichteinhaltung der Beitragspflicht seine mitgliedschaftlichen Rechte.

§ 4  Fördermitglieder

(1)     Natürliche und juristische Personen können Mitglied des Sportvereins Halle werden, wenn sie die Tätigkeit des Vereins bzw. einzelner Gliederungen unterstützen.

(2)     Der jährliche Mindestbeitrag für Förderer beträgt:

         ·  150,- Euro für natürliche Personen

         ·  250,- Euro für juristische Personen.

(3)     Die Fördergelder gelangen in den Gesamthaushalt des Sportvereins Halle bzw. werden auf Wunsch des Förderers einer Gliederung gutgeschrieben.

§ 5  Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

(1)     Der Aufnahmeantrag (Anlage 1) und das Beitragstableau (Anlage 2) sind Bestandteile der Beitragsordnung.

(2)     Änderungen dieser Beitragsordnung kann die Delegiertenversammlung des Sportvereins Halle mit Zweidrittelmehrheit beschließen.

(3)     Die vorstehende Beitragsordnung tritt durch Beschluss der Delegiertenversammlung vom 21.03.2005 am 01.01.2006 in Kraft und hebt die bis zu diesem Datum geltende Beitragsordnung auf.

Halle (Saale), 21.03.2005 

gez.
Dr. Christoph Bergner
Präsident                     

gez.
Dr. Evelyn Meerbote
Vizepräsidentin für Finanzen

Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren
des SV Halle e.V. (gültig ab 01.07.2015)

Beitragsgruppe Personengruppe Grundbeitrag je Monat Jahresbeitrag Aufnahmegebühr
1 Mitglieder bis 18 Jahre 10,00 € 120,00 € 20,00 €
2 Mitglieder über 18 Jahre 12,50 € 150,00 € 20,00 €
2 ab 1.7.2017 Mitglieder über 18 Jahre 15,00 € 180,00 € 20,00 €