Satzung des SV Halle e.V.

Diese Satzung wurde in der ursprünglichen Fassung von der Delegiertenversammlung des Vereins am 27.06.1990 beschlossen.

Der Sportverein Halle e.V. wurde am 20.07.1990 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Halle unter der Nummer 317 eingetragen.

Neugefaßt durch die Delegiertenversammlungen vom: 25.04.1991 / 26.03.1993 / 30.03.1995 / 29.03.1999 / 04.04.2007 / 28.03.2011

Im Text der Satzung wird bei Funktionsbezeichnungen die männliche Sprachform gebraucht. Unabhängig davon sind alle Ämter grundsätzlich mit Frauen und Männern besetzbar.


§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Sportverein Halle e.V.“ (SV Halle). Er ist Mitglied des LandesSportBundes Sachsen-Anhalt e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Halle/Saale und ist Rechtsnachfolger des 1958 gegründeten SC Chemie Halle.

(3) Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle.


§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Der SV Halle fühlt sich insbesondere der Stadt Halle und ihren Bürgern verpflichtet. Er will mit Mitteln des Sports und der Körperkultur zur Vervollkommnung und freien Selbstverwirklichung des Menschen beitragen. Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und selbstlose Zwecke.

(2) Der SV Halle ist ein einheitlicher, föderativer und nach demokratischen Grundsätzen gegliederter und geleiteter Sportverein. Er vereinigt gleichberechtigt alle ihm angehörenden Mitglieder, seien es natürliche oder juristische Personen.

(3) Der SV Halle ist offen für alle sportinteressierten Bürger, unabhängig von ihrer Religion, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit und gesellschaftlichen Stellung. Er wendet sich entschieden gegen jede Form von Rassismus, Chauvinismus, Extremismus und politischer Willkür.

(4) Der SV Halle stellt sich die Aufgaben: 

  • allen Bürgern das Sporttreiben zu ermöglichen,
  • dem Wunsch junger Menschen zur Entfaltung ihres sportlichen Talents zu entsprechen und damit eine Basis für den leistungsorientierten Kinder- und Jugendsport im Land Sachsen-Anhalt zu sein,
  • Sportlern durch eine qualifizierte Betreuung die Möglichkeit zu eröffnen, sich auf die Teilnahme an internationalen Wettkämpfen vorzubereiten.

(5) Der SV Halle bietet Nichtmitgliedern, die sich sportlich betätigen wollen, seine personellen und materiellen Möglichkeiten gegen Entgelt zur Nutzung an. Aus Leistungen gegenüber Dritten erzielte Einnahmen sind Einnahmen des SV Halle.


§ 3 Gliederungen

(1) Gliederungen des SV Halle sind Abteilungen (nichtjuristische Personen) und Vereine (juristische Personen), die sich im Verbund des SV Halle zusammenschließen und seine Satzung, Ordnungen und Bestimmungen anerkennen.

(2) Jede Sportart kann nur einmal im SV Halle vertreten sein. Eine Struktur entsprechend der Struktur der Fachverbände wird angestrebt.

(3) Das Zusammenwirken der Abteilungen/Vereine innerhalb des SV Halle und mit dem SV Halle regelt sich auf der Grundlage dieser Satzung über die Geschäftsordnung des SV Halle und daraus abgeleiteten Verträgen zwischen dem Präsidium und der Leitung des Mitgliedsvereins.

(4) Änderungen in den Gliederungen des SV Halle, wie Neubildung oder Auflösung von Abteilungen, Aufnahme oder Ausscheiden von Vereinen bedürfen der Zustimmung des Präsidiums. Natürliche Personen sind davon nicht berührt.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des SV Halle sind natürliche und juristische Personen.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Sie wird durch Beschluß des Präsidiums erworben und dem Antragsteller mitgeteilt.

(3) Natürliche Personen haben einen monatlichen Beitrag und eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Juristische Personen haben unabhängig der Beitragspflicht ihrer Mitglieder eine allgemeine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe und Zahlungsmodalität in der Beitragsordnung des SV Halle geregelt ist.

(4) Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

(5) Bei Ablehnung eines Antrages auf Mitgliedschaft durch das Präsidium kann ein Mitglied des SV Halle den Hauptausschuß über den Antrag entscheiden lassen.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Ableben, Austritt, Streichung oder Ausschluß.

(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Der Austritt ist dem Präsidium durch natürliche Personen bis spätestens 30. November und durch juristische Personen bis spätestens 30. Juni schriftlich anzuzeigen.

(3) Eine Streichung erfolgt durch das Präsidium des SV Halle, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mehr als 6 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.

(4) Der Ausschluß erfolgt durch das Präsidium des SV Halle, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung des SV Halle verstößt oder das Ansehen des SV Halle schädigt. Die Leitung einer Gliederung des SV Halle und jedes Präsidiumsmitglied haben das Recht, einen Ausschluß zu beantragen.

(5) Ein Beschluß zum Ausschluß kann erst nach erfolgter Anhörung des Betroffenen Mitgliedes gefaßt werden. Die Streichung bzw. der Ausschluß ist dem Betroffenen zusammen mit einer Begründung schriftlich mitzuteilen. Gegen die Streichung bzw. den Ausschluß kann der Betroffene innerhalb einer Frist von 2 Wochen Widerspruch einlegen.

(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den SV Halle und aus dem Vermögen des SV Halle


§ 6 Ehrenmitglieder

(1) Verdienstvolle Personen können Ehrenmitglied des SV Halle werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der Delegiertenversammlung.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jede natürliche Person hat das Recht:

in der gewählten Sportart am Trainingsbetrieb und am organisierten Wettkampfsport entsprechend der Ausschreibungen und den finanziellen Möglichkeiten des SV Halle teilzunehmen, bei sportlicher Eignung besonders gefördert zu werden, die dem SV Halle zur Verfügung stehenden Sportanlagen, -einrichtungen und -geräte unter Beachtung des Vergabeplanes der Trainingsstätten und deren Nebeneinrichtungen sowie unter Anleitung eines Beauftragten zu nutzen. Dieses Recht ist aufgehoben, sofern eine kostenfreie Nutzung der Sportstätten nicht möglich ist oder Ordnungen und Regelungen des SV Halle anderes bestimmen, mit Vollendung des 16. Lebensjahres Mitglieder zur Wahl in Organe des SV Halle vorzuschlagen, Leitungen zu wählen und mit Vollendung des 18. Lebensjahres selbst gewählt zu werden, auf Anwesenheit zu bestehen, wenn über seine Person, Tätigkeit oder sein Verhalten Beschlüsse gefaßt werde

(2) Jede natürliche Person hat die Pflicht:

am Vereinsleben des SV Halle aktiv teilzunehmen, sich sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich zu verhalten und damit im Sinne des olympischen Geistes zu wirken, die in der Beitragsordnung festgelegten Mitgliedsbeiträge sowie Umlagen termingemäß zu entrichten, die bereitgestellten Sportanlagen, -einrichtungen und -geräte pfleglich zu behandeln, vertragliche Verpflichtungen in Verbindung mit Sportförderung uneingeschränkt einzuhalten.

(3) Die Rechte und Pflichten von juristischen Personen regeln sich sinngemäß denen der natürlichen Personen und nach § 3, (3) dieser Satzung.


§ 8 Organe

(1) Organe des SV Halle sind die Delegiertenversammlung, der Hauptausschuß und das Präsidium.

(2) Die Tätigkeit und Funktion der Organe des SV Halle werden durch die Satzung und die Geschäftsordnung bestimmt.

 

§ 9 Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung ist das höchste Organ des SV Halle.

(2) Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:

Beratung und Beschluß zu grundsätzlichen Fragen der Entwicklung des SV Halle, Beratung und Beschluß von Satzungsänderungen und Anträgen, Wahl des Präsidiums und der Kassenprüfer (alle 4 Jahre), Beratung und Beschluß der Finanz- und Beitragsordnung, Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(3) Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Hauptausschusses, den Delegierten der Abteilungen/ Vereine des SV Halle, den Kassenprüfern und vom Präsidium eingeladenen Personen zusammen.

(4) Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Hauptausschusses und die auf der Mitglieder-/Delegiertenversammlung der Abteilungen/Vereine gewählten:
 
je zwei Delegierten sowie weitere Delegierte für Abteilungen/Vereine mit mehr als 100 Mitgliedern (je ein Delegierter für jede angefangene 100er Mitgliederzahl). Eine Zusammenfassung von Stimmen ist nicht zulässig

(5) Ausgehend von der zurückliegenden ordentlichen Delegiertenversammlung wird die Delegiertenversammlung alle zwei Jahre im ersten Kalendervierteljahr durch den Präsidenten einberufen. Der Termin und die Tagesordnung werden spätestens vier Wochen vorher den Gliederungen des SV Halle schriftlich per Post bekanntgegeben.

(6) Wenn das Präsidium mehrheitlich oder mindestens ein Drittel aller Gliederungen unter Angabe der Gründe schriftlich die Einberufung der Delegiertenversammlung fordern, so ist diese als außerordentliche Delegiertenversammlung innerhalb von 30 Tagen einzuberufen.

(7) Anträge an die Delegiertenversammlung sind dem Präsidium des SV Halle schriftlich bis spätestens zwei Wochen vor der Tagung einzureichen. Dringlichkeitsanträge sind möglich, sie dürfen nicht Änderungen der Satzung betreffen.

(8) Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Bei Entscheidung über Satzungsänderungen und Auflösungen ist die Anwesenheit von mindestens 75% der eingeladenen Delegierten erforderlich, die mit 2/3-Mehrheit entscheiden.

(9) Über die Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten und einem weiteren Präsidiumsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Hauptausschuß

(1) Aufgaben des Hauptausschusses sind:

Beratung und Beschluß von wesentlichen Fragen der Entwicklung des SV Halle, Beratung und Beschluß zur Jahresrechnung und dem jährlichen Finanzplan einschließlich Bericht der Kassenprüfer, Beratung und Beschluß von Ordnungen des SV Halle, Bestätigung von Personalergänzungen des Präsidiums.

(2) Der Hauptausschuß setzt sich aus dem Präsidium und den Leitern der Abteilungen/Vereine im SV Halle zusammen.

(3) Der Hauptausschuß wird im ersten und vierten Quartal des Geschäftsjahres durch den Präsidenten einberufen. Der Termin und die Tagesordnung werden spätestens vier Wochen vorher den Gliederungen des SV Halle schriftlich mitgeteilt.

(4) In dem Quartal, in dem eine Delegiertenversammlung einberufen wird, übernimmt diese Delegiertenversammlung die Aufgaben des Hauptausschusses und dieser entfällt.


§ 11 Präsidium

(1) Das Präsidium des SV Halle ist beschließendes Organ und leitet den SV Halle zwischen den Delegiertenversammlungen.

(2) Das Präsidium setzt sich zusammen aus:

Präsident, Vizepräsident Sport, Vizepräsident Finanzen, Vizepräsident Marketing und Kommunikation, Vizepräsident Kommunale Koordinierung, sowie bis zu 2 weitere Präsidiumsmitglieder Hauptgeschäftsführer (beratende Stimme).

(3) Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident Sport und der Vizepräsident Finanzen. Der Präsident vertritt den SV Halle allein. Der Vizepräsident Sport und der Vizepräsident Finanzen vertreten den SV Halle gemeinsam.

(4) Das Präsidium wird mit Ausnahme des Hauptgeschäftsführers in seiner Zusammensetzung durch die Delegiertenversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Es bleibt bis zur rechtsgültigen Neuwahl des Präsidiums im Amt. Die Wiederwahl von Präsidiumsmitgliedern ist unbegrenzt zulässig.

(5) Das Präsidium bestellt den Hauptgeschäftsführer des SV Halle.

(6) Das Präsidium führt den SV Halle nach den Bestimmungen der Satzung und den Ordnungen und Festlegungen der Delegiertenversammlung. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums im Laufe der 4 Jahre aus, kann eine selbständige Ergänzung erfolgen. Sie bedarf der Zustimmung des nachfolgenden Hauptausschusses.

(8) Jeder Vizepräsident stützt sich zu seiner Beratung auf einen Ausschuß, dessen Zusammensetzung und Arbeitsordnung das Präsidium des SV Halle bestätigt.


§ 12 Abteilung/Verein

(1) Abteilungen/Vereine bilden die Basis der Sportarbeit im SV Halle. Ihr höchstes Organ ist die Mitglieder-/ Delegiertenversammlung.

(2) Die Mitglieder-/Delegiertenversammlung der Abteilung/des Vereins hat die Aufgaben:

Wahl der Abteilungs-/Vereinsleitung, Beratung und Beschluß der Jahresrechnung und des Finanz- und Wirtschaftsplanes, Beratung und Beschluß der Geschäftsordnung der Abteilung/des Vereins, Wahl der Delegierten zur Delegiertenversammlung des SV Halle.

(3) Die Geschäftsordnung der Abteilung/des Vereins bedarf der Zustimmung des Präsidiums des SV Halle.

(4) Der Leiter der Abteilung/des Vereins vertritt die Abteilung/den Verein gegenüber dem Präsidium des SV Halle. Er ist Mitglied des Hauptausschusses.


§ 13 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung leitet den SV Halle entsprechend der Satzung, den Ordnungen und Bestimmungen des Präsidiums.

(2) Wesentliche Aufgaben der Geschäftsführung sind

Personalwesen, Finanz- und Lohnbuchhaltung, Sportförderung, Mitgliederbewegung und -statistik, Koordinierung und Verwaltung.

(3) Die Geschäftsstelle des SV Halle wird durch den Hauptgeschäftsführer geführt. Arbeitsaufgaben und Kompetenzen des Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführung sind in der Geschäftsordnung geregelt.


§ 14 Rechtsausschuß

(1) Der Rechtsausschuß entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus unterschiedlichen Auffassungen zur Satzung sowie zu Ordnungen und Bestimmungen des SV Halle ergeben soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht, andere Zuständigkeiten nicht bestimmt sind und der Versuch zur Schlichtung durch das Präsidium des SV Halle oder die Leitung der Gliederung erfolglos geblieben ist.

(2) Der Rechtsausschuß arbeitet nach einer durch die Delegiertenversammlung bestätigten Ordnung.

(3) Der Rechtsausschuß tritt auf schriftlichen Antrag eines Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung nachdem die Betroffenen gehört wurden. Er unterbreitet dem Präsidium des SV Halle schriftlich einen Entscheidungsvorschlag. Das Präsidium entscheidet endgültig und setzt die Beteiligten in Kenntnis.

(4) Der Hauptausschuß kann die Wahl eines Rechtsausschusses beschließen. Er wird dann für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Hauptausschuß wählt zwei bis drei Mitglieder des Rechtsausschusses, die nicht Mitglied des Präsidiums oder der Geschäftsführung des SV Halle oder der Leitung einer Gliederung des SV Halle sein dürfen. Die Mitglieder des Rechtsausschusses bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Der Hauptausschuß kann die Wahl eines Rechtsausschusses beschließen. Er wird dann für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Hauptausschuß wählt zwei bis drei Mitglieder des Rechtsausschusses, die nicht Mitglied des Präsidiums oder der Geschäftsführung des SV Halle oder der Leitung einer Gliederung des SV Halle sein dürfen. Die Mitglieder des Rechtsausschusses bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

(5) Wird der Rechtsausschuß auf Grund von Streitigkeiten innerhalb des Präsidiums des SV Halle angerufen und kommt es zu keiner Schlichtung unterbreitet er seinen Entscheidungsvorschlag der Delegiertenversammlung, die abschließend bestimmt.


§ 15 Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer kontrollieren die Finanzarbeit des Präsidiums und der Geschäftsführung des SV Halle entsprechend der Finanzordnung. Sie gewähren dem Präsidium und der Geschäftsführung Unterstützung bei der Erarbeitung von Finanzplänen. Über die Buch- und Kassenprüfungen erstatten sie dem Präsidium schriftlich Bericht.

(2) Die Delegiertenversammlung wählt zwei bis drei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Präsidiums oder der Geschäftsführung des SV Halle oder der Leitung einer Gliederung des SV Halle sein dürfen. Die Kassenprüfer bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.


§ 16 Finanzen

(1) Die Finanzwirtschaft des SV Halle wird durch eine Finanzordnung geregelt.

(2) Der Einsatz der finanziellen Mittel erfolgt entsprechend den in § 2 genannten Zielen und Aufgaben des SV Halle.

(3) Ehrenamtliche Tätigkeit kann auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG vergütet werden.

(4) Der SV Halle arbeitet mit einem amtlichen Steuerbüro zusammen, welches Jahresabschlüsse und Bilanzen erstellt.

(5) Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.


§ 17 Symbole

Der SV Halle führt ein eigenes Symbol, über das die Delegiertenversammlung entscheidet. Die Darstellung des Symbols ist Bestandteil dieser Satzung.


§ 18 Rechtsstellung

Der SV Halle ist eine juristische Person. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Halle.


§ 19 Auflösung

(1) Die Auflösung des SV Halle kann nur in einer Delegiertenversammlung mit 2/3 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens 75% der eingeladenen Delegierten beschlossen werden. Sofern die Delegiertenversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und ein Vizepräsident die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

(2) Das Vermögen fällt dem LandesSportBund Sachsen-Anhalt zu.